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Elektrischer Rollstuhl-Zusatzantrieb: Krankenkasse muss den konkreten Alltag berücksichtigen

Ein günstigerer Elektrorollstuhl genügt nicht automatisch. Das Bundessozialgericht verlangt eine Prüfung des Wohnumfelds und der Möglichkeit, eigene Restkräfte einzusetzen.

4. Oktober 2026 · Rechtsanwälte Dr. Schwöbbermeyer und Blase

Die Entscheidung im Überblick

Eine Krankenkasse darf einen elektrischen Zusatzantrieb für einen Rollstuhl nicht allein deshalb ablehnen, weil ein gewöhnlicher Elektrorollstuhl günstiger wäre. Sie muss prüfen, welche Lösung im konkreten Alltag des versicherten Menschen tatsächlich geeignet ist. Dabei zählen das Wohnumfeld und die Möglichkeit, vorhandene eigene Kräfte weiterhin einzusetzen.

Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden.

Krankenkasse bot einen Elektrorollstuhl an

Der Kläger leidet unter anderem an einer unvollständigen Querschnittverletzung und einer Muskelschwäche. Außerhalb seiner Wohnung nutzte er einen leichten Rollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb.

Er beantragte einen elektrischen Zusatzantrieb. Dieser bewegt den Rollstuhl nicht vollständig selbstständig, sondern verstärkt die Kraft, die der Nutzer auf die Greifreifen überträgt.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und bot stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl an. Das Landessozialgericht hielt diese Lösung für ausreichend und wirtschaftlicher. Die konkreten Wohnverhältnisse und Bedingungen am Wohnort seien grundsätzlich nicht entscheidend.

Wohnumfeld und Restkraft müssen geprüft werden

Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf. Bei der Versorgung mit einem Mobilitätshilfsmittel genügt keine abstrakte Betrachtung. Entscheidend ist, welche Wege der Betroffene im Umfeld seiner Wohnung tatsächlich bewältigen muss.

Dazu können insbesondere Wege zum Einkaufen, zu Ärzten oder Apotheken sowie andere regelmäßig anfallende Alltagswege gehören. Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • Entfernungen zu wichtigen Zielen,
  • Steigungen, Gefälle und sonstige Hindernisse,
  • der Gesundheitszustand und die vorhandenen Kräfte,
  • bereits genutzte Mobilitätshilfen,
  • die sichere Bedienbarkeit des beantragten Hilfsmittels.

Gerade außerhalb größerer Städte können notwendige Alltagsziele weiter entfernt liegen. Der Nahbereich darf nicht allein abstrakt bestimmt werden; maßgeblich sind auch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im Wohnumfeld.

Es geht nicht nur darum, ein Ziel zu erreichen

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur vorhandenen Restkraft. Ein Versicherter muss sich nicht ohne Weiteres auf einen vollständig elektrisch betriebenen Rollstuhl verweisen lassen, wenn der restkraftunterstützende Antrieb im konkreten Fall einen wesentlichen zusätzlichen Gebrauchsvorteil bietet. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Versicherte damit weiterhin eigene Körperkraft einsetzen kann.

Für die Hilfsmittelversorgung zählt also nicht nur, ob ein Mensch irgendwie von einem Ort zum anderen gelangt. Auch die möglichst selbstständige und selbstbestimmte Fortbewegung ist ein rechtlich geschütztes Bedürfnis.

Ein Elektrorollstuhl und ein restkraftunterstützender Zusatzantrieb können deshalb trotz vergleichbarer Reichweite unterschiedliche Gebrauchsvorteile haben.

Kein automatischer Anspruch

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass die Krankenkasse jeden gewünschten Zusatzantrieb bezahlen muss.

Sie darf weiterhin prüfen, ob das Hilfsmittel erforderlich und wirtschaftlich ist. Ein Anspruch kann beispielsweise fehlen, wenn bereits ein geeignetes Hilfsmittel vorhanden ist oder eine günstigere Alternative die Alltagswege ebenso gut bewältigt und zugleich den Einsatz der eigenen Restkraft ermöglicht.

Außerdem muss der Betroffene den Zusatzantrieb sicher nutzen können. Dient das Hilfsmittel ohne Bezug zu den notwendigen Alltags- und Gesunderhaltungswegen einschließlich dortiger Freizeitwege weitergehenden Sport- oder Freizeitinteressen, kann statt der Krankenkasse möglicherweise der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein.

Auch der Kläger des entschiedenen Verfahrens hat den Zusatzantrieb noch nicht endgültig zugesprochen bekommen. Das Bundessozialgericht verwies den Fall an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss die persönlichen und örtlichen Verhältnisse nun genauer untersuchen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer einen elektrischen Zusatzantrieb oder eine andere motorunterstützte Mobilitätshilfe beantragt, sollte den individuellen Bedarf möglichst konkret belegen:

  • Regelmäßige Alltagswege mit Entfernungen und Hindernissen dokumentieren.
  • Steigungen, schlechte Wegverhältnisse oder fehlende barrierefreie Alternativen festhalten.
  • Ärztlich erläutern lassen, welche Restkräfte vorhanden sind und weshalb deren Einsatz sinnvoll ist.
  • Beschreiben, welche Vorteile gerade der beantragte Zusatzantrieb bietet.
  • Von der Krankenkasse vorgeschlagene Alternativen möglichst praktisch erproben.
  • Nach einer Ablehnung prüfen, ob die Krankenkasse das tatsächliche Wohnumfeld und die persönliche Situation berücksichtigt hat.

Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf einen Elektrorollstuhl reicht nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht aus. Ob ein Anspruch besteht, bleibt aber immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Wir prüfen Ihre Angelegenheit

Wenn Ihre Krankenkasse einen beantragten Rollstuhl-Zusatzantrieb bereits abgelehnt hat oder Sie sich in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden, prüfen wir gerne, ob die Entscheidung rechtlich angreifbar ist.

Quelle

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026, B 3 KR 2/25 R · ECLI:DE:BSG:2026:180626UB3KR225R0 · amtlicher Entscheidungstext ↗

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