Ihr Arbeitsverhältnis. Ihre nächsten Schritte.
Ein Konflikt am Arbeitsplatz wirft oft mehrere Fragen gleichzeitig auf: Kann ich mich gegen die Kündigung wehren? Muss ich die Abmahnung hinnehmen? Was wird aus Gehalt, Urlaub und Zeugnis? Wir beraten und vertreten Sie bei diesen Fragen – außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht.
Wir besprechen mit Ihnen, was Sie erreichen möchten: die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, eine verlässliche Vereinbarung über dessen Ende oder die Durchsetzung offener Ansprüche. Grundlage sind Ihr Vertrag, die erhaltenen Schreiben und der tatsächliche Ablauf.
Bei einer Kündigung zählt das Zugangsdatum
Notieren Sie, wann Sie die Kündigung erhalten haben, und bewahren Sie das Schreiben sowie einen vorhandenen Umschlag auf. Die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage läuft grundsätzlich ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Gespräche mit dem Arbeitgeber halten diese Frist nicht an.
Auch bei anderen Ansprüchen können kurze Fristen gelten, etwa aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags. Für die erste Prüfung benötigen wir vor allem den Arbeitsvertrag, das betreffende Schreiben und eine kurze Schilderung. Einen angebotenen Aufhebungsvertrag lassen Sie möglichst vor der Unterschrift prüfen.
Was ist wichtig?
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Kündigung erhalten – was sollte ich zuerst tun?
Notieren Sie das Datum, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist, und lassen Sie sie zeitnah prüfen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Unabhängig davon sollten Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf Abfindung?
Ein allgemeiner Anspruch auf Abfindung besteht nicht bei jeder Kündigung. Eine Abfindung kann sich etwa aus einer Vereinbarung, einem Sozialplan oder besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben. Häufig ist sie Gegenstand einer Verhandlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob eine solche Lösung sinnvoll und erreichbar ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Sie sind nicht verpflichtet, einen angebotenen Aufhebungsvertrag anzunehmen. Lassen Sie sich Zeit für eine Prüfung, bevor Sie unterschreiben. Neben dem Beendigungsdatum und der Abfindung sind etwa Freistellung, Urlaub, Zeugnis und Ausgleichsklauseln wichtig. Außerdem können Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen, insbesondere eine Sperrzeit.
Abmahnung erhalten – wie sollte ich reagieren?
Prüfen Sie zunächst, welcher konkrete Vorgang beanstandet wird, und halten Sie Ihre Erinnerung sowie mögliche Belege fest. Eine Abmahnung bedeutet nicht automatisch, dass eine spätere Kündigung wirksam wäre. Welche Reaktion sich anbietet, hängt von Inhalt, Berechtigung und der weiteren Situation im Arbeitsverhältnis ab.
Mein Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht – wie gehe ich vor?
Bewahren Sie Abrechnungen und Kontoauszüge auf und prüfen Sie, welche Beträge für welchen Zeitraum fehlen. Ansprüche sollten frühzeitig geltend gemacht werden, weil arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen können. Wir prüfen die Zahlungspflicht und die erforderlichen Schritte zur Durchsetzung.
Wer zahlt die Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht?
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Seite grundsätzlich die eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt. Eine Rechtsschutzversicherung kann nach den Vertragsbedingungen eintreten; bei entsprechenden Voraussetzungen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Vergütung und Kostenrahmen klären wir vor der Beauftragung.
In Halle (Westf.) ansässig. In OWL für Sie da.
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Halle (Westf.). Wir beraten und vertreten Mandanten aus Bielefeld, Gütersloh, Borgholzhausen, Versmold, Steinhagen, Werther und Harsewinkel sowie aus dem gesamten Kreis Gütersloh und Ostwestfalen-Lippe (OWL). Auch überregional können Sie sich an uns wenden.
Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Friedrich-Wilhelm Schwöbbermeyer.