Beklagter haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes
von Rechtsanwalt Dr. Fr.-W. Schwöbbermeyer
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn. Die Klägerinnen warfen dem Beklagten vor, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Sie verlangten von dem Beklagten Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 €. Der Beklagte lehnte dies ab, weil er persönlich nicht für die behaupteten Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Vielmehr habe sein damals 20-jähriger Stiefsohn die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen. Volljährige sind für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis
zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren
oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen
missbraucht, muß er dies verhindern. Dafür gab es hier keine Anhaltspunkte. Daher haftete der Beklagte nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes, selbst wenn er diesen nicht
hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12